https://www.baunetz.de/recht/Nicht-Architektin_wirbt_auf_Visitenkarte_Dipl._Ing._Archt._kaufmaennische_Wohnungswirtin_-_erlaubt__44264.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Nicht-Architektin wirbt auf Visitenkarte: „Dipl. Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ - erlaubt?
Die Abkürzung „Archt.“ kann als Berufsbezeichnung Architekt zu verstehen sein mit der Folge, dass ein unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnung vorliegt.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.12.2003 - 2b Ss(OWi) 128/00)
Eine Nicht-Architektin hat auf einer Visitenkarte unter der Überschrift „Ingenieurbüro Architektur und EDV“ mit dem Abschluss „Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ geworben. Gegen das vom Amtsgericht verhängte Bußgeld wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung „Architektin“ beantragte sie die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht sah die dafür notwendige Voraussetzung der Fortbildung des Rechts nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die –wie § 2 Absatz 1, Absatz 2 Baukammergesetz NW- die Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ von einer Eintragung in die Architektenliste abhängig macht, mit dem Grundgesetz insbesondere mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Es handelt sich insoweit um eine Berufsausübungsregelung, der weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zukommt. Die Regelung ist vielmehr dem Grunde nach geeignet und erforderlich, um einen Titelschutz zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unbefugte Führung der Bezeichnung "Architekt" vorliegt, wenn der Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei als Architekt tätig. Dieser Eindruck kann auch durch die Verwendung des Wortes "Architektur" entstehen.
Das Gericht kam bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu der Auffassung, dass die Abkürzung "Archt." bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichnung für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architektin" zu verstehen war.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.12.2003 - 2b Ss(OWi) 128/00)
Eine Nicht-Architektin hat auf einer Visitenkarte unter der Überschrift „Ingenieurbüro Architektur und EDV“ mit dem Abschluss „Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ geworben. Gegen das vom Amtsgericht verhängte Bußgeld wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung „Architektin“ beantragte sie die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht sah die dafür notwendige Voraussetzung der Fortbildung des Rechts nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die –wie § 2 Absatz 1, Absatz 2 Baukammergesetz NW- die Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ von einer Eintragung in die Architektenliste abhängig macht, mit dem Grundgesetz insbesondere mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Es handelt sich insoweit um eine Berufsausübungsregelung, der weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zukommt. Die Regelung ist vielmehr dem Grunde nach geeignet und erforderlich, um einen Titelschutz zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unbefugte Führung der Bezeichnung "Architekt" vorliegt, wenn der Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei als Architekt tätig. Dieser Eindruck kann auch durch die Verwendung des Wortes "Architektur" entstehen.
Das Gericht kam bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu der Auffassung, dass die Abkürzung "Archt." bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichnung für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architektin" zu verstehen war.
Hinweis
vgl. allerdings nunmehr Urteil des OLG Hamm Berufs- u. Standesrecht / .. / Dipl.-Ing. für Architektur),
vgl. allerdings nunmehr Urteil des OLG Hamm Berufs- u. Standesrecht / .. / Dipl.-Ing. für Architektur),
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck